§ 21 Z 1 KVG
Sofern die Übernahme von Verbindlichkeiten eine Vermögensvermehrung des Verkäufers bewirken, sind die Verbindlichkeiten bei der Bemessung der Börsenumsatzsteuer zu berücksichtigen.
VwGH 26.04.2001, 2000/16/0781
§ 21 Z 1 KVG
Sofern die Übernahme von Verbindlichkeiten eine Vermögensvermehrung des Verkäufers bewirken, sind die Verbindlichkeiten bei der Bemessung der Börsenumsatzsteuer zu berücksichtigen.
VwGH 26.04.2001, 2000/16/0781
