§ 250 BAO
Der VwGH nimmt zum gebotenen Inhalt einer Berufungsbegründung Stellung und erläutert, dass inhaltliche Fehler und die Unschlüssigkeit der Argumentationslinie einem völligen Fehlen der Berufungsbegründung nicht gleichstehen.
VwGH 23.04.2001, 99/14/0104