Zusammenfassung: Die FLD prüft die steuerliche Abzugsfähigkeit geltend gemachter Ausgaben für Geschenke an bestehende und potentielle Kunden, von Honorarleistungen an die Ehefrau für die Entgegennahme von Telefonanrufen, von den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie von Kilometergeldern eines Bausparkassenvertreters.
FLD Wien, Nö und Bgld, 16.07.2001

