Zusammenfassung: Sofern sie nicht als nichtselbständige Einkünfte zu berücksichtigen sind, sind die Vergütungsleistungen für die Mitglieder der Übernahmekommission als Funktionsgebühren zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 29 Z 4 EStG 1988; § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988; § 28 ÜbG