Zusammenfassung: Ein Jahresbezug in Höhe von 759.000 Schilling für die Geschäftsführerin eines Inkassobüros (einer GmbH) begründet keine verdeckte Gewinnausschüttung.
VwGH 22.02.2001, 95715/0109
Rechtsgrundlagen: § 8 UstG 1988
Zusammenfassung: Ein Jahresbezug in Höhe von 759.000 Schilling für die Geschäftsführerin eines Inkassobüros (einer GmbH) begründet keine verdeckte Gewinnausschüttung.
VwGH 22.02.2001, 95715/0109
Rechtsgrundlagen: § 8 UstG 1988