§ 115 Abs 1 BAO
Sofern der Abgabenschuldner seine Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des wahren Sachverhalts missachtet, trifft auch die Behörde keine erhöhte Nachforschungspflicht.
VwGH 25.01.2001, 98/15/0108
§ 115 Abs 1 BAO
Sofern der Abgabenschuldner seine Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des wahren Sachverhalts missachtet, trifft auch die Behörde keine erhöhte Nachforschungspflicht.
VwGH 25.01.2001, 98/15/0108