§ 21 GebG
Gebührenrechtlich stellt jede Prolongierung eines Vertrags (im konkreten Fall eines Bestandvertrages) ein eigenständiges Rechtsgeschäft dar.
VwGH 24.01.2001, 2000/16/0562
§ 21 GebG
Gebührenrechtlich stellt jede Prolongierung eines Vertrags (im konkreten Fall eines Bestandvertrages) ein eigenständiges Rechtsgeschäft dar.
VwGH 24.01.2001, 2000/16/0562