§ 299 Abs 1 lit b BAO
Der VwGH beschreibt die Inhaltserfordernisse und die Konkretisierungspflicht bei Abfassung eines Aufhebungsbescheids durch die Aufsichtsbehörde und erläutert, dass bei geringfügigen Mängeln oder keinen gravierenden Rechtsfolgen von der Aufhebung abgesehen werden kann.