§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 idF BGBl Nr 201/1996
Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer eines Versicherungsvertreters im Außendienst sind nicht abzugsfähig.
VwGH 28.11.2000, 99/14/0008
§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 idF BGBl Nr 201/1996
Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer eines Versicherungsvertreters im Außendienst sind nicht abzugsfähig.
VwGH 28.11.2000, 99/14/0008