§ 20 EStG 1988
Die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen setzt die Erfüllung eines Werbungszwecks und eine überwiegende berufliche oder betriebliche Veranlassung voraus.
VwGH 29.11.2000, 95/13/0026
§ 20 EStG 1988
Die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen setzt die Erfüllung eines Werbungszwecks und eine überwiegende berufliche oder betriebliche Veranlassung voraus.
VwGH 29.11.2000, 95/13/0026