Zusammenfassung: Die Veranlagungsform ist für die Inanspruchnahme der Prämienbegünstigung für Pensionszusatzversicherungen irrelevant; maßgeblich ist nur, dass alle aus der Veranlagung der Gewinnanteile zufließenden Erlöse beim Barwert der Pensionszusatzversicherung berücksichtigt werden.
Weiterführende Hinweise: BMF, 30.05.2001, GZ 07 2501/3-IV/7/01