Zusammenfassung: Nach der Zurückziehung des Rechtsmittels kommt eine Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung der Berufungsschrift nicht mehr in betracht.
FLD Wien, NÖ, Bgld , 15.02.2001
Rechtsgrundlagen: § 245 Abs 1 BAO; § 256 Abs 3 BAO
Zusammenfassung: Nach der Zurückziehung des Rechtsmittels kommt eine Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung der Berufungsschrift nicht mehr in betracht.
FLD Wien, NÖ, Bgld , 15.02.2001
Rechtsgrundlagen: § 245 Abs 1 BAO; § 256 Abs 3 BAO