Rz 1992 UStR 2000
Das BMF informiert über eine Modifikation der UStR 2000 in der Weise, dass eine Ausschließung vom Vorsteuerabzugsrecht nicht erfolgt, wenn Vorleistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur abgabenpflichtigen Wirtschaftstätigkeit stehen und als allgemeine Kosten bei der Preisgestaltung berücksichtigt werden.