§ 215 Abs 1 BAO
Die Verbuchung einer beantragten Steuerrückerstattung und das Einlangen einer Umsatzsteuervoranmeldung am darauffolgenden Tag kann selbst bei Veranlassung der Rücküberweisung im darauffolgenden Monat nicht als Verwendung eines Guthabens auf dem Steuerkonto qualifiziert werden.