§ 26 Abs 1 FLAG
Die Rückzahlungspflicht bezüglich rechtswidrig bezogener Familienbeihilfe richtet sich nur nach der Unrechtmäßigkeit des Bezugs und nicht nach der Art der Verwendung beim Empfänger.
VwGH 31.10.2000, 96/15/0001
§ 26 Abs 1 FLAG
Die Rückzahlungspflicht bezüglich rechtswidrig bezogener Familienbeihilfe richtet sich nur nach der Unrechtmäßigkeit des Bezugs und nicht nach der Art der Verwendung beim Empfänger.
VwGH 31.10.2000, 96/15/0001