§ 19 EStG; § 18 Abs 1 Z 2 EStG
Der VwGH erörtert, dass für die Beurteilung der einkommenssteuerlichen Abzugsmöglichkeit von Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben prinzipiell der Abflussgrundsatz heranzuziehen ist, betont aber gleichzeitig die Vorrangwirkung von Sonderbestimmungen in § 18 Abs 1 Z 2 EStG.