§ 184 BAO
Die Schätzung von Lebenshaltungskosten im Ausmaß von 400.000 bis 500.000 Schilling ist im Fall eines wertvollen Schlosses als Wohnsitz der Abgabenpflichtigen gerechtfertigt.
VwGH 25.10.2000, 94/13/0125
§ 184 BAO
Die Schätzung von Lebenshaltungskosten im Ausmaß von 400.000 bis 500.000 Schilling ist im Fall eines wertvollen Schlosses als Wohnsitz der Abgabenpflichtigen gerechtfertigt.
VwGH 25.10.2000, 94/13/0125