Zusammenfassung: Der Autor informiert über ein Erkenntnis des VfGH, in dem die Aufhebung von Teilen des Sozialrechtsänderungsgesetzes aufgrund von Fehlern im Rahmen der Kundmachung des Gesetzes verfügt wurde und weist darauf hin, dass ähnliche Fehler auch bei der Kundmachung des IRÄG 1997 und des Unternehmensreorganisationsgesetzes aufgetreten sind. Konkret betreffen diese aufgetretenen Mängel die Bemessung der Eigenmittelquote und die Bestimmung der fiktiven Schuldentilgungsdauer, wobei der Autor auch die Frage behandelt, ob die daraus resultierende Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen auch Auswirkungen auf die Haftungsregelung des § 22 URG hat.