§ 20 Abs 1 EStG
Bei gemischter Nutzung einer Sauna in einem Wohn- und Bürohaus eines Architekten sowohl für berufliche Besprechungen als auch für den Privatbereich sind die diesbezüglichen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben zu qualifizieren.
§ 20 Abs 1 EStG
Bei gemischter Nutzung einer Sauna in einem Wohn- und Bürohaus eines Architekten sowohl für berufliche Besprechungen als auch für den Privatbereich sind die diesbezüglichen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben zu qualifizieren.