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Unbefristete Rauchfangkehrerkonzession nicht abschreibbar

SteuernBMFSWK 2001, S 329 Heft 10 v. 1.4.2001

Rz 2292 EStR 2000; § 8 EStG

Unbefristete Rauchfangkehrerkonzessionen sind im Regelfall als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter zu qualifizieren, die keiner Abschreibung unterliegen.

VwGH 25.01.2000, 94/14/0141; VwGH 26.07.2000, 2000/14/0111

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