§ 9 BAO
Die Haftung nach § 9 BAO tritt erst bei objektiver Uneinbringlichkeit der Abgaben ein. Die Einleitung des Konkursverfahrens indiziert aber noch nicht die Uneinbringlichkeit.
VwGH 27.04.2000, 98/15/0129
§ 9 BAO
Die Haftung nach § 9 BAO tritt erst bei objektiver Uneinbringlichkeit der Abgaben ein. Die Einleitung des Konkursverfahrens indiziert aber noch nicht die Uneinbringlichkeit.
VwGH 27.04.2000, 98/15/0129