§ 22 BAO
Die Aufteilung des Gesellschaftsgewinns richtet sich nach den getroffenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag.
VwGH 27.04.2000, 96/15/0185
§ 22 BAO
Die Aufteilung des Gesellschaftsgewinns richtet sich nach den getroffenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag.
VwGH 27.04.2000, 96/15/0185