§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988
§ 34 Abs 7 Z 4 EStG steht dem Abzug laufender Unterhaltsleistungen entgegen; Unterhaltszahlungen an einen gleichgeschlechtlichen Drittstaatsangehörigen können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.