§ 18 WAO
Trotz grundsätzlicher Subsidiarität der Verpächterhaftung ist primär der Verpächter und erst nachrangig der Geschäftsführer der Pächterin für die Begleichung von Getränkesteuerschulden zur Verantwortung zu ziehen.
VwGH 30.03.2000, 97/16/0189