§ 303 Abs. 4 BAO
Die Geltendmachung ungerechtfertigter Anschuldigungen oder die Betonung der eigenen Unbescholtenheit sind keine tauglichen Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
VwGH 31.03.2000, 95/15/0085
§ 303 Abs. 4 BAO
Die Geltendmachung ungerechtfertigter Anschuldigungen oder die Betonung der eigenen Unbescholtenheit sind keine tauglichen Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
VwGH 31.03.2000, 95/15/0085