§ 284 Abs. 1 BAO
Der Abgabenschuldner besitzt keinen Rechtsanspruch auf eine mündliche Verhandlungsführung.
VwGH 24.02.2000, 99/15/0236
§ 284 Abs. 1 BAO
Der Abgabenschuldner besitzt keinen Rechtsanspruch auf eine mündliche Verhandlungsführung.
VwGH 24.02.2000, 99/15/0236