§ 9 BAO
Die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit eines vorgeschriebenen Säumniszuschlages kommt im Haftungsverfahren nicht in Betracht.
VwGH 16.12.1999, 96/15/0104
§ 9 BAO
Die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit eines vorgeschriebenen Säumniszuschlages kommt im Haftungsverfahren nicht in Betracht.
VwGH 16.12.1999, 96/15/0104