§ 9 BAO
Im Fall der bereits im Fälligkeitszeitpunkt vorliegenden Uneinbringlichkeit der Körperschaft- und Gewerbesteuer kann der Zahlungspflichtige durch Nichtentrichtung der Abgaben keine Pflichtverletzung mehr begehen.
VwGH 15.12.1999, 98/13/0060
§ 9 BAO
Im Fall der bereits im Fälligkeitszeitpunkt vorliegenden Uneinbringlichkeit der Körperschaft- und Gewerbesteuer kann der Zahlungspflichtige durch Nichtentrichtung der Abgaben keine Pflichtverletzung mehr begehen.
VwGH 15.12.1999, 98/13/0060