§ 276 BAO
Ein Vorlageantrag, der nach der Übermittlung der Begründung einer Berufungsvorentscheidung geltend gemacht wird, ist rechtsgültig.
VwGH 25.11.1999, 99/15/0136
§ 276 BAO
Ein Vorlageantrag, der nach der Übermittlung der Begründung einer Berufungsvorentscheidung geltend gemacht wird, ist rechtsgültig.
VwGH 25.11.1999, 99/15/0136