§ 26 Abs. 1 FLAG vor Änderung durch BGBI. l Nr.. 8/1998
Die Rückzahlungspflicht bezüglich rechtswidrig bezogener Familienbeihilfe richtet sich nur nach der Unrechtmäßigkeit des Bezugs und nicht nach der Art der Verwendung beim Empfänger.
§ 26 Abs. 1 FLAG vor Änderung durch BGBI. l Nr.. 8/1998
Die Rückzahlungspflicht bezüglich rechtswidrig bezogener Familienbeihilfe richtet sich nur nach der Unrechtmäßigkeit des Bezugs und nicht nach der Art der Verwendung beim Empfänger.