§ 10 Abs. 1 KommStG
Der VwGH nimmt zur Ermessensübung der Finanzbehörden im Rahmen der Zerteilung mehrgemeindlicher Betriebsstätten Stellung.
VwGH 21.10.1999, 98/15/0015
§ 10 Abs. 1 KommStG
Der VwGH nimmt zur Ermessensübung der Finanzbehörden im Rahmen der Zerteilung mehrgemeindlicher Betriebsstätten Stellung.
VwGH 21.10.1999, 98/15/0015