§ 4 ES1G 1988
Bei einer möglichen Kündigung eines Genussrechts nach 20 Jahren beträgt ist auch die Nutzungsdauer mit 20 Jahren anzusetzen.
VwGH 21.10.1999, 94/15/0088
§ 4 ES1G 1988
Bei einer möglichen Kündigung eines Genussrechts nach 20 Jahren beträgt ist auch die Nutzungsdauer mit 20 Jahren anzusetzen.
VwGH 21.10.1999, 94/15/0088