§ 110 Abs. 3 BAO
Gegen die Abweisung einer beantragten Fristverlängerung kann kein gesondertes Rechtsmittel geltend gemacht werden.
VwGH 30.9.1999, 99/15/0103
§ 110 Abs. 3 BAO
Gegen die Abweisung einer beantragten Fristverlängerung kann kein gesondertes Rechtsmittel geltend gemacht werden.
VwGH 30.9.1999, 99/15/0103