§ 81 Abs. 2 BAO
Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kann die Rechtswirksamkeit der Zustellung an einen nicht namentlich konkretisierten Zustellbevollmächtigten nicht begründen.
VwGH 24.09.1999, 98/14/0134; VwGH 24.09.1999, 98/14/0138
§ 81 Abs. 2 BAO
Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kann die Rechtswirksamkeit der Zustellung an einen nicht namentlich konkretisierten Zustellbevollmächtigten nicht begründen.
VwGH 24.09.1999, 98/14/0134; VwGH 24.09.1999, 98/14/0138