In seinem Urteil vom 17. 6. 2021, K und DBKAG, C-58/20 und C-59/20 , hatte sich der EuGH mit der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Verwaltung von Sondervermögen und der Auslagerung damit verbundener Leistungen an Dritte zu befassen. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen .
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