In seinem Urteil vom 15. 4. 2021, M-GmbH, C-868/19 , hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Personengesellschaft auch dann Teil einer Mehrwertsteuergruppe iSd Art 11 MwStSyst-RL sein kann, wenn nicht sämtliche Gesellschafter der Personengesellschaft in den Organträger finanziell eingegliedert sind.