In seinem Urteil vom 14. 10. 2021, E und Z, C-45/20 und C-46/20 , hatte sich der EuGH mit verschiedenen Fragen iZm der Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmen bzw zum Privatvermögen zu befassen. Die Fragen stellten sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen E und dem Finanzamt N (Deutschland) – in der Rs C-45/20 – und zwischen Z und dem Finanzamt G (Deutschland) – in der Rs C-46/20 .