In seinem Urteil vom 20. 5. 2021, „ALTI“ OOD, C-4/20 , hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob ein Mehrwertsteuerpflichtiger, dem eine Mehrwertsteuerschuld eines Lieferanten gesamtschuldnerisch vorgeschrieben wird, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Lieferant die geschuldete Mehrwertsteuer nicht abführt, aber einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat, auch die auf die Mehrwertsteuerschuld entfallenden Verzugszinsen zahlen muss.