In seinem Urteil vom 2. 7. 2020, BlackRock Investment Management (UK), C-231/19 , hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Erbringung einer Verwaltungsdienstleistung zur Verwaltung von Fonds, die sowohl ein Sondervermögen als auch kein Sondervermögen iSd Art 135 Abs 1 lit g MwStSyst-RL darstellen, der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt oder nicht.