In seinem Urteil vom 14. 5. 2020, B ua, C-749/18 , hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob die Verweigerung der Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe für in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften, die eine gemeinsame Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ohne Betriebsstätte im erstgenannten Mitgliedstaat haben, während einer im erstgenannten Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft die Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe mit ihren im selben Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaften möglich ist, gegen die Vorschriften der Art 49 und 54 AEUV über die Niederlassungsfreiheit verstößt.