Im Wesentlichen gleichlautend zu § 98 Abs 1 Z 6 EStG unterliegen auch nach § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f dEStG Lizenzzahlungen bereits dann der beschränkten Steuerpflicht, wenn die Rechte in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, auch wenn deren Verwertung nicht in einer inländischen Betriebsstätte erfolgt.
Abstract aus Steuer- und Wirtschaftskartei International bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.