Zusammenfassung: Strittig war in der Entscheidung, ob die Regelungen zum Leistungsort für Personalgestellung auch auf die Gestellung von selbständigem Personal anwendbar sind oder nicht. Weiters ging der EuGH auf die Auslegung der Art 17 Abs 1 f und Art 18 Abs 1 lit a der 6. MwSt-RL ein.