Zusammenfassung: Der Kurzbeitrag setzt sich mit der Frag auseinander, ob es sich bei einem österreichischen Stahlbauunternehmen, welches im Rahmen eines Wasserkraftwerkbauvorhabens auf schweizerischem Staatsgebiet Segmente für die Wehranlage erreichtet und diese Vorhaben innerhalb der Zwölfmonatsfrist abschließt, wobei die Errichtung der Wehranlage 2007 abgenommen und abgerechnet worden ist, um eine Betriebsstätte iS von Art 5 Abs 3 DBA Schweiz handelt.