Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Besteuerung der Bezüge eines bei einem österreichischen Unternehmen tätigen Fernkraftfahrer mit Familienwohnsitz in Ungarn Stellung und betont, dass die für das Bordpersonal maßgebliche Sonderbestimmung des Art 15 Abs 3 OECD-MA nicht für im Straßenverkehr beschäftigte Personen zur Anwendung gelangt.
Rechtsgrundlagen: Art 15 DBA-Ungarn; Art 15 Abs 3 OECD-MA