§ 3 DVO DBA-Belgien
Die Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung kann nur im Fall eines rechtlichen Interesses des Antragstellers an ihrer Ausstellung, somit also an einer Entlastung im ausländischen Staat, erfolgen.
§ 3 DVO DBA-Belgien
Die Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung kann nur im Fall eines rechtlichen Interesses des Antragstellers an ihrer Ausstellung, somit also an einer Entlastung im ausländischen Staat, erfolgen.