Zusammenfassung: Der Autor behandelt die Frage, ob die Bewertungsbestimmung des § 20 Abs 2 UmgrStG, die im Rahmen des AbgÄG 2005 modifiziert wurde, auch für Anwendungsfälle des entstrickungsbedingten Anwendungsausschlusses nach § 16 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Z 1 Satz 2 UmgrStG zugrundezulegen ist. Resümierend vertritt er die Ansicht, dass selbst bei Bejahung der Anwendbarkeit eine Bewertung der Gegenleistungsanteile bei grenzüberschreitenden Einbringungen mit dem gemeinen Wert des entstrickten Vermögens erfolgen müsse.