Zusammenfassung: Bei Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 EGV ist das Vorliegen einer " Direktinvestition" iSd Art 57 Abs 1 EGV bei gegenständlicher Beteiligung bedeutsam. Für die Definition " Direktinvestition" ist die Schaffung einer dauerhaften und direkten Beziehung durch die Investition erheblich. Voraussetzung ist demnach die tatsächliche Möglichkeit des Inhabers zur Beteiligung an der Verwaltung oder der Kontrolle der Gesellschaft. Der EuGH setzt in in der Entscheidung vom 24.05.2007, C-157/05 keine Anforderungen in Bezug auf das Ausmaß der Einflussmöglichkeiten des Aktionärs. Das österreichische Recht sowie das schweizerische Recht setzten Kontrollbefugnisse des Aktionäre allerdings sehr wohl in Relation zu deren Beteiligungshöhe am Grundkapital.