Zusammenfassung: Die besteuerungsrechte bezüglich der Einkünfte eines EU-Beamten kommen auch bei einer Verlegung des Wohnsitzes jenem Staat zu, in dem der Beamte vor seinem Dienstantritt ansässig war.
BMF 06.05.2005, EAS 2609
Rechtsgrundlagen: Art 14 Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EG