Zusammenfassung: Das BMF weist darauf hin, dass die Auslagerung von Zeichenarbeiten eines österreichischen Architekten an ein Zeichenbüro in der Slowakei allenfalls eine Steuerpflicht in Österreich begründet; eine Abgabenentlastung ist aber durch Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung möglich.
Rechtsgrundlagen: § 99 Abs 1 Z 5 EStG; Art 7 DBA Slowakei; Art 14 DBA Slowakei