Zusammenfassung: Der Bestand einer operativ tätigen Betriebsstätte in Irland schließt den Missbrauchsverdacht bei Gewinnausschüttungen eines österreichischen Produktionsunternehmens über eine Briefkasten-Holdinggesellschaft in den Niederlanden nicht aus; eine Steuerbefreiung in Österreich setzt daher ein Rückerstattungsverfahren voraus.